Wir stellen Ihnen unser Spezialwissen als hochqualifizierter externer Dienstleister zur Verfügung. Unser Leistungsspektrum umfasst die nachfolgend aufgeführten Bereiche:
Wir sind Ihr kompetenter Ansprechpartner bei der Optimierung des Bewertungsprozesses in Ihrer Bank oder Sparkasse.
Wir identifizieren Potentiale, um die bankinternen Immobilienbewertungen qualitativ hochwertig und gleichzeitig kostensparend/kapazitätsentlastend zu ermöglichen.
Qualität in den Bewertungen und ein optimaler Prozess führen zu einer erheblichen Entlastung Ihrer Bank und Sparkasse. Hieran arbeiten wir mit Ihnen.
Wir erstellen für Ihre Bank oder Sparkasse kreditwirtschaftliche Immobilienbewertungen – bankindividuell und unter Berücksichtigung des Aufsichtsrechts.
Unser Leistungsspektrum:
Bei jedem Auftrag vereinbaren wir mit Ihnen vorher ein verbindliches Service Level, innerhalb dessen wir die Erstellung der Bewertungsprodukte garantieren.
Durch ein umfangreiches Netzwerk und Kooperationen mit kompetenten Bewertungsbüros können wir auch größere Auftragsvolumen in vielen Regionen Deutschlands bearbeiten.
Wir bieten Ihnen ein umfangreiches Themenportfolio für Inhouse-Schulungen. Eine Anerkennung der Seminare durch die HypZert GmbH ist möglich.
Bei unseren Seminaren stehen Ihre Wünsche, Bedürfnisse und Fragen im Vordergrund.
Eine Anerkennung der Seminare durch die HypZert GmbH ist möglich. Sprechen Sie uns an!
Die Finanzaufsicht BaFin hat ihre Mindestanforderungen an das Risikomanagement der Banken (MaRisk) aktualisiert. In der 7. Novelle der MaRisk hat die BaFin insbesondere die Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde EBA für die Kreditvergabe und -überwachung im Rahmen der sog. Verweistechnik umgesetzt.
Sie betreffen zum Beispiel die Immobilienbewertungsprozesse im Kreditgeschäft (Modul BTO 1.2). Außerdem hat die Bankenaufsicht erstmals Anforderungen an den Umgang des Risikomanagements der Banken mit eigenen Immobilien formuliert (Modul BTO 3).
Die neue Fassung der MaRisk ist am 29. Juni 2023 in Kraft getreten. Wie bereits in der Vergangenheit enthalten die überarbeiteten MaRisk einige Klarstellungen, die im Detail die derzeitige Verwaltungspraxis der BaFin beschreiben. Solche Vorgaben sind unmittelbar nach Veröffentlichung anzuwenden. Für die Implementierung der Änderungen, die neue Anforderungen mit sich bringen, gilt eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2024.
Im Rahmen der „Pfandbriefrechtlichen Änderungsverordnung" ist die Beleihungswertermittlungsverordnung (BelWertV) durch die BaFin novelliert worden. Die Verkündung im Bundesgesetzblatt erfolgte im Oktober 2022.
In der geänderten BelWertV 2022 werden zum einen Klarstellungen aufgrund von Erfahrungen aus Deckungsprüfungen, zum anderen Anpassungen an die Marktentwicklung vorgenommen.
Um die Ertragswertermittlung anpassungsfähiger an Marktentwicklungen zu machen, ohne grundsätzlich das vorsichtige Konzept der pfandbriefrechtlichen Beleihungswertermittlung aufzugeben, wurden die bisher fixen Mindestkapitalisierungszinssätze durch Anknüpfung an die Entwicklung der Rendite 30jähriger Bundesanleihen plus eines festen nutzungsartspezifischen Zuschlags dynamisiert.
In Reaktion auf die seit Inkrafttreten der BelWertV im Jahr 2006 erheblich gestiegenen Kaufpreise bei eigengenutzten Wohnimmobilien hat die BaFin die Kleindarlehensgrenze, bis zu der die Verfahrenserleichterungen bei der Beleihungswertermittlung in Anspruch genommen werden dürfen, auf 600.000 Euro angehoben.
Die bisherige Immobilienwertermittlungsverordnung von 2010 und die verschiedenen Richtlinien (Bodenrichtwertrichtlinie, Sachwertrichtlinie, Vergleichswertrichtlinie, Ertragswertrichtlinie, Wertermittlungsrichtlinien 2006) werden durch eine vollständig überarbeitete Immobilienwertermittlungsverordnung und ergänzende Anwendungshinweise abgelöst.
Die wesentlichen Grundsätze sämtlicher bisheriger Richtlinien werden in eine vollständig überarbeitete Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV 2021) in anwenderfreundlicher Form integriert. Für weitergehende Hinweise, die keinen Regelungscharakter haben, aber zum Verständnis beitragen, sind Muster-Anwendungshinweise zur ImmoWertV (ImmoWertA) in 09/2023 beschlossen worden.
Die neue ImmoWertV 2021 wurde am 14. Juli 2021 ausgefertigt und am 19. Juli 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet. Sie ist am 1. Januar 2022 in Kraft getreten.
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